Art. 29 – Vorranganfragen

REG_2024_2747 · zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts)

(1)Die Kommission kann in Ausnahmefällen nach Konsultation der Mitgliedstaaten, in denen die Wirtschaftsteilnehmer niedergelassen sind, und unter größtmöglicher Berücksichtigung ihres Standpunkts eine Anfrage an einen oder mehrere in der Union niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer richten, die Herstellung oder Lieferung krisenrelevanter Waren anzunehmen und vorrangig zu behandeln (im Folgenden „Vorranganfragen“), wenn a) ein schwerwiegender und anhaltender Engpass bei krisenrelevanten Waren besteht, die Gegenstand der Anfrage sind, und b) die Herstellung oder Lieferung dieser Waren nicht durch andere in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahmen, einschließlich der in Artikel 35 oder in Titel V genannten Maßnahmen, erreicht werden konnte.
(2)Die Kommission weist nach, dass die Wahl der Empfänger und Begünstigten der in diesem Artikel genannten Vorranganfragen diskriminierungsfrei ist und mit den Wettbewerbsvorschriften der Union im Einklang steht.
(3)Die Kommission stützt die in diesem Artikel genannten Vorranganfragen auf objektive, sachliche, messbare und fundierte Daten, aus denen hervorgeht, dass eine solche vorrangige Behandlung unerlässlich ist, um die Aufrechterhaltung essenzieller gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten im Binnenmarkt sicherzustellen, und berücksichtigt dabei die berechtigten Interessen des Wirtschaftsteilnehmers sowie die Kosten und den Aufwand, die für eine Änderung des Produktionsablaufs in der Lieferkette erforderlich sind. Die Kommission gibt in der Vorranganfrage ausdrücklich an, dass es dem Wirtschaftsteilnehmer freisteht, diese Anfrage abzulehnen.
(4)Hat der Wirtschaftsteilnehmer, an den die Vorranganfrage gemäß Absatz 1 gerichtet ist, diese Anfrage ausdrücklich angenommen, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem Folgendes festgelegt ist: a) die Rechtsgrundlage der Vorranganfrage, die der Wirtschaftsteilnehmer einhalten muss; b) die Waren, die Gegenstand der Vorranganfrage sind, und die Menge, in der sie geliefert werden müssen; c) die Fristen, innerhalb deren der Vorranganfrage vollständig nachzukommen ist; d) die Begünstigten der Vorranganfrage; und e) der Verzicht auf die vertragliche Haftung unter den in Absatz 6 festgelegten Bedingungen.
(5)Eine Vorranganfrage gemäß Absatz 4 ist zu einem fairen und angemessenen Preis zu stellen, mit dem den Opportunitätskosten angemessen Rechnung getragen wird, die dem Wirtschaftsteilnehmer im Vergleich zu bestehenden Leistungsverpflichtungen entstehen, indem er der Vorranganfrage nachkommt. Diese Vorranganfrage hat Vorrang vor allen früheren privaten oder öffentlichen Leistungsverpflichtungen nach privatem oder öffentlichem Recht im Zusammenhang mit den Waren, die Gegenstand der Vorranganfrage sind.
(6)Der Wirtschaftsteilnehmer, an den eine Vorranganfrage gemäß Absatz 4 gestellt wird, haftet nicht für einen Verstoß gegen eine dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegende vertragliche Verpflichtung, sofern a) der Verstoß gegen die vertragliche Verpflichtung erforderlich ist, um die erforderliche vorrangige Behandlung zu erreichen, b) der Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 4 erfüllt wurde, und c) die Annahme der Vorranganfrage nicht allein dem Zweck diente, eine vorherige vertragliche Verpflichtung ungebührlich zu umgehen.
(7)Die Vorranganfragen dürfen keine Waren umfassen, deren Herstellung oder Lieferung den wesentlichen Interessen der nationalen Sicherheit oder Verteidigung der Mitgliedstaaten zuwiderlaufen würde.
(8)Die Kommission erlässt den Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 4 im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht, einschließlich der Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit, und den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union.
(9)Der Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels wird gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(10)Kommt ein Wirtschaftsteilnehmer, nachdem er eine Vorranganfrage ausdrücklich angenommen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig dieser Anfrage nicht nach, so kann die Kommission, sofern sie dies als notwendig und verhältnismäßig erachtet, im Wege eines Beschlusses eine Geldbuße gegen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer verhängen. Diese Geldbuße beträgt höchstens 100 000 EUR. Gegen KMU verhängte Geldbußen betragen höchstens 25 000 EUR.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.11.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 29 REG_2024_2747 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 29 REG_2024_2747 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.