ErwGr. 48

REG_2024_2747 · zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts)

Beschränkungen des freien Verkehrs, auch in Form von Verwaltungsanforderungen und -verfahren wie Anmelde-, Registrierungs- oder Genehmigungsverfahren, sind verboten, es sei denn, sie stehen mit dem Unionsrecht im Einklang. Wenn gerechtfertigte und verhältnismäßige Verwaltungsanforderungen und -verfahren im Einklang mit dem Unionsrecht erlassen wurden, sollten die Mitgliedstaaten bei einem Binnenmarkt-Notfall der Erleichterung der Einhaltung dieser Anforderungen und der Bearbeitung dieser Verfahren für Personen, die an der Herstellung oder Lieferung krisenrelevanter Waren oder krisenrelevanter Dienstleistungen beteiligt sind, Vorrang einräumen. Zu diesem Zweck und wenn dies erforderlich ist, um den freien Verkehr solcher Dienstleistungserbringer oder bestimmter Kategorien von Dienstleistungserbringern zu erleichtern, sollte die Kommission entsprechende Vorkehrungen treffen, einschließlich digitaler Instrumente und Vorlagen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.11.2024

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