ErwGr. 49

REG_2024_2747 · zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts)

In dieser Verordnung werden Verpflichtungen zur Gewährleistung der Transparenz in Bezug auf nationale Maßnahmen festgelegt, die während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt erlassen werden und das Recht auf Freizügigkeit einschränken. Alle derartigen Beschränkungen sollten mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der Richtlinie 2004/38/EG, im Einklang stehen. Diese Verpflichtungen sollten bestehende Informations- oder Mitteilungspflichten, die weiterhin gelten, unberührt lassen. Die Freizügigkeit ist für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts von wesentlicher Bedeutung. Die Erfahrungen aus der COVID-19-Krise haben gezeigt, dass Beschränkungen des Rechts auf Freizügigkeit Ausstrahlungseffekte auf alle anderen Grundfreiheiten haben können. Fehlende Informationen über krisenbedingte Beschränkungen der Freizügigkeit können Unionsbürgern und Wirtschaftsteilnehmern bei der Steuerung ihrer Tätigkeiten während einer Krise zusätzliche Schwierigkeiten bereiten. Derzeit gibt es kein geltendes Transparenzsystem, das Unionsbürgern und Wirtschaftsteilnehmern Informationen über Beschränkungen der Freizügigkeit liefert. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten den Wortlaut der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit denen die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit als Reaktion auf eine Krise eingeschränkt wird, sowie entsprechende Änderungen umgehend nach ihrer Annahme mitteilen. Diesem Wortlaut sollten die Gründe für diese Maßnahmen, einschließlich der Gründe, aus denen hervorgeht, dass die Maßnahmen gerechtfertigt und verhältnismäßig sind, alle zugrunde liegenden wissenschaftlichen oder sonstigen Angaben, die ihren Erlass stützen, der Anwendungsbereich der Maßnahmen, der Zeitpunkt der Annahme und Anwendung sowie die Dauer der Maßnahmen beigefügt sein. Um sicherzustellen, dass die Unionsbürger und Wirtschaftsteilnehmer zuverlässige Informationen über Beschränkungen des freien Verkehrs erhalten können, sollten die Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit schnellstmöglich eindeutige, umfassende und aktuelle Informationen zur Verfügung stellen, in denen die Maßnahmen, insbesondere ihr Anwendungsbereich, der Tag ihrer Annahme und ihres Geltungsbeginns sowie ihre Dauer, erläutert werden. Diese Information sollten auch der Kommission übermittelt werden. Auf dieser Grundlage sollte die Kommission die einschlägigen Informationen auf einer speziellen Website veröffentlichen, die in allen Amtssprachen der Union verfügbar ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.11.2024

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