REG_2024_2747 · zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts)
Um eine genaue Bewertung der Frage zu ermöglichen, ob die Einführung spezifischer Notfallmaßnahmen für den Binnenmarkt die Verringerung schwerwiegender Engpässe bei krisenrelevanten Waren oder krisenrelevanten Dienstleistungen oder der unmittelbaren Gefahr derartiger Engpässe bei einem Binnenmarkt-Notfall ermöglichen würde, sollte die Kommission in der Lage sein, von betroffenen Wirtschaftsteilnehmern in Lieferketten für krisenrelevante Waren und Dienstleistungen Informationen anzufordern. Diese Auskunftsersuchen sollten gegebenenfalls Folgendes betreffen: Produktionskapazitäten und Lagerbestände in Bezug auf krisenrelevante Waren in Produktionsstätten, die sich in der Union sowie in Ländern außerhalb der Union befinden, die diese Wirtschaftsteilnehmer betreiben, mit denen sie Verträge geschlossen haben oder von denen sie Lieferungen beziehen, den Zeitplan oder eine Schätzung der erwarteten Produktionsleistung für die bevorstehenden drei Monate für jede Produktionsstätte in der Union und in Ländern außerhalb der Union, die diese Wirtschaftsteilnehmer betreiben oder mit denen sie Verträge geschlossen haben, sowie Einzelheiten zu einschlägigen Unterbrechungen oder Engpässen in Lieferketten. Um sicherzustellen, dass der Mitgliedstaat, in dem sich die Produktionsstätten des Wirtschaftsteilnehmers befinden, umfassend einbezogen wird, sollte die Kommission diesem Mitgliedstaat umgehend eine Kopie des Auskunftsersuchens übermitteln, und auf Verlangen der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats sollte die Kommission die von ihr erlangten Informationen mit sicheren Mitteln an diesen Mitgliedstaat weitergeben.
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