ErwGr. 55

REG_2024_2747 · zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts)

Die Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt sollte erforderlichenfalls auch ermöglichen, dass die Anwendung bestimmter Krisenreaktionsverfahren ausgelöst wird, die Anpassungen der Vorschriften für die Konzeption, die Herstellung, die Konformitätsbewertung und das Inverkehrbringen von Waren, die harmonisierten Unionsvorschriften unterliegen, sowie der Vorschriften für die Waren, die dem allgemeinen Rahmen der Union für die Produktsicherheit unterliegen, vorsehen. Diese Krisenreaktionsverfahren sollten es ermöglichen, dass als krisenrelevant eingestufte Waren in Notfällen rasch in Verkehr gebracht werden können. Bei harmonisierten Waren sollten die für die Konformitätsbewertung zuständigen Stellen der Konformitätsbewertung von krisenrelevanten Waren gegenüber allen anderen anhängigen Anträgen für andere Erzeugnisse Vorrang einräumen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten in Fällen, in denen es bei den Konformitätsbewertungsverfahren für krisenrelevante Waren zu unangemessenen Verzögerungen kommt, die Möglichkeit haben, das Inverkehrbringen derartiger Waren, die die geltenden Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchlaufen haben, auf dem jeweiligen Markt zu genehmigen, sofern sie die geltenden Sicherheitsanforderungen erfüllen. Diese Genehmigungen sollten nur im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gelten, bis ihre Gültigkeit im Wege eines Durchführungsrechtsakts der Kommission auf das Gebiet der Union ausgedehnt wird. Die Gültigkeit derartiger Zulassungen, die eine Abweichung von den Konformitätsbewertungsverfahren darstellen, sollte auf die Dauer des Notfallmodus für den Binnenmarkt begrenzt sein. Um die Erhöhung des Angebots an harmonisierten und nicht harmonisierten krisenrelevanten Waren zu erleichtern, sollten zudem bestimmte Flexibilitäten in Bezug auf den Mechanismus der Konformitätsvermutung bzw. die Vermutung der Konformität mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot eingeführt werden. Bei einem Binnenmarkt-Notfall sollten sich die Hersteller von krisenrelevanten Waren auch auf nationale und internationale Normen stützen können, die ein gleichwertiges Schutzniveau wie die europäischen Normen bieten, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. In Fällen, in denen es keine derartigen europäischen Normen gibt oder ihre Einhaltung durch die Störungen des Binnenmarkts übermäßig erschwert wird, sollte die Kommission ausschließlich in Bezug auf harmonisierte krisenrelevante Waren gemeinsame Spezifikationen erlassen können, die eine Konformitätsvermutung bieten, um den Herstellern gebrauchsfertige technische Lösungen an die Hand zu geben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.11.2024

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