ErwGr. 13

REG_2024_2773 · zur Einrichtung des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen und zur Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine

Am 24. Oktober 2024 hat der Rat den Prozentsatz des von den Zentralverwahrern zu entrichtenden finanziellen Beitrags, der zur Unterstützung der Ukraine durch Unionsprogramme gemäß dem Beschluss 2014/512/GASP zu verwenden ist, auf 95 % angepasst. Am selben Tag hat der Rat die in Anhang XLI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegte Aufteilung des als externe zweckgebundene Einnahmen auf den Unionshaushalt übertragenen finanziellen Beitrags angepasst und hat 100 % dieses Beitrags dem Mechanismus zugewiesen werden. Die Union hat daher die erforderlichen Schritte unternommen, um die weitere Verwendung des finanziellen Beitrags für den Mechanismus sicherzustellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.10.2024

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