ErwGr. 14

REG_2024_2773 · zur Einrichtung des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen und zur Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine

Der Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen sollte durch die Bereitstellung außerordentlicher Einnahmen aus der Immobilisierung staatlicher russischer Vermögenswerte, die in anderen Rechtsräumen als der Europäischen Union belegen sind, unterstützt werden können. Deshalb sollten Drittländer oder andere Geber über die Möglichkeit verfügen, zum Mechanismus beizutragen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis zum Mechanismus beitragen können; dazu können sie insbesondere Einnahmen verwenden, die dem betreffenden Mitgliedstaat aus der Immobilisierung staatlicher russischer Vermögenswerte zufließen. Diese Beiträge sollten als externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a, d und e der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) gelten. Darüber hinaus sollte es Drittstaaten möglich sein, außerordentliche Einnahmen aus der Immobilisierung staatlicher russischer Vermögenswerte in ihrem Hoheitsgebiet direkt dafür zu verwenden, den Rückzahlungsbedarf für einzelne, der Ukraine gewährte bilaterale Darlehen zu verringern und so den Mechanismus zu unterstützen, indem die Gesamthöhe der für dieses Darlehen erforderlichen Unterstützung verringert wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.10.2024

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