ErwGr. 17

REG_2024_2773 · zur Einrichtung des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen und zur Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine

Um sicherzustellen, dass bilaterale Darlehen, die von bilateralen Kreditgebern gewährt werden, rasch und effizient durch den Mechanismus unterstützt werden können, sollte die Kommission die bilateralen Darlehen, die von bilateralen Kreditgebern im Rahmen der G7-Initiative „Darlehen für die Ukraine durch beschleunigte Bereitstellung außerordentlicher Einnahmen“ bereitgestellt werden, prüfen und gegebenenfalls eine Unterstützung genehmigen. Liegen solche bilateralen Darlehensvereinbarungen als Entwurf vor oder sind sie noch nicht in Kraft getreten, sollte die Kommission ihr Inkrafttreten kontrollieren. Um eine rechtzeitige Auszahlung bilateraler Darlehen an die Ukraine zu gewährleisten, sollten die zugehörigen Vereinbarungen der Kommission bis zum 1. Juni 2025 vorgelegt werden und bis zum 30. Juni 2025 in Kraft treten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.10.2024

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