ErwGr. 18

REG_2024_2773 · zur Einrichtung des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen und zur Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine

Die Freigabe der Unterstützung im Rahmen des Mechanismus sollte vom Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Kommission und der Ukraine über die Durchführung dieses Mechanismus und von der positiven Bewertung eines von der Ukraine gestellten Antrags auf nicht rückzahlungspflichtige finanzielle Unterstützung durch die Kommission abhängig gemacht werden. Die Ukraine sollte der Kommission die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen, um sicherzustellen, dass im Rahmen des Mechanismus bilaterale Darlehen bis zur Höhe des dem betreffenden bilateralen Kreditgeber geschuldeten Gesamtbetrags unterstützt werden. In Ausnahmefällen und wenn triftige Gründe vorliegen, könnte die Kommission auch Zahlungsanträge bilateraler Kreditgeber prüfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.10.2024

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