ErwGr. 25

REG_2024_2773 · zur Einrichtung des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen und zur Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und aus Gründen der Effizienz sollte die Kommission ermächtigt werden, solche Auflagen unter Aufsicht des Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) mit den ukrainischen Behörden auszuhandeln. In Anbetracht der möglicherweise bedeutenden Auswirkungen der Hilfen sollte das in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegte Prüfverfahren angewandt werden. Angesichts des Umfangs des MFA-Darlehens für die Ukraine sollte für die Annahme der Grundsatzvereinbarung und für jede Kürzung oder Einstellung des MFA-Darlehens das Prüfverfahren Anwendung finden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.10.2024

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