ErwGr. 3

REG_2024_2773 · zur Einrichtung des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen und zur Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine

Am 29. Februar 2024 wurde mit der Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) die Ukraine-Fazilität eingerichtet — ein außerordentliches mittelfristiges Instrument, in dem die bilaterale Unterstützung der Union für die Ukraine zusammengeführt und durch das für Koordinierung und Effizienz gesorgt wird (im Folgenden „Ukraine-Fazilität“). Im Zeitraum 2024 bis 2027 trägt die Ukraine-Fazilität dazu bei, den Finanzierungsbedarf der Ukraine zu decken, die Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung des Landes zu fördern und die Reformanstrengungen der Ukraine auf ihrem Weg zum Beitritt zur Union zu unterstützen. Mit der Ukraine-Fazilität wurde die unerschütterliche Entschlossenheit der Union, die Ukraine und ihre Bevölkerung weiterhin finanziell zu unterstützen, mit konkreten Maßnahmen untermauert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.10.2024

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