Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2024_2803 · zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.„Flugplatzkontrolldienst“ den Flugverkehrskontrolldienst für den Flugplatzverkehr;
2.„Flugberatungsdienst“ oder „AIS“ (aeronautical information service) einen innerhalb eines festgelegten Versorgungsgebietes eingerichteten Dienst, der für die Bereitstellung von Luftfahrtinformationen und -daten zuständig ist, die für die sichere, geordnete und reibungslose Abwicklung von Flügen notwendig sind;
3.„Agentur“ die mit der Verordnung (EU) 2018/1139 errichtete Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit;
4.„Anbieter von Flugsicherungsdiensten“ eine öffentliche oder private Stelle, die einen oder mehrere Flugsicherungsdienste für den allgemeinen Flugverkehr erbringt;
5.„Flugsicherungsdienste“ oder „ANS“ (air navigation service) Flugverkehrsdienste, Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste (communication, navigation and surveillance, CNS) — einschließlich Dienste, die die von den Satelliten der Grundkonstellation des GNSS gesendeten Signale für Flugsicherungszwecke verbessern —, Wetterdienste für die Flugsicherung (MET), Flugberatungsdienste (AIS) und Flugverkehrsdatendienste (air traffic data services, ADS);
6.„Flugverkehrskontrolldienst“ oder „ATC-Dienst“ (air traffic control) einen Dienst, der folgende Aufgaben wahrnimmt: a) Verhinderung von Zusammenstößen i) zwischen Luftfahrzeugen untereinander, ii) auf dem Rollfeld zwischen Luftfahrzeugen und Hindernissen; b) Gewährleistung eines raschen und geordneten Ablaufs des Flugverkehrs;
7.„Flugverkehrsdatendienste“ oder „ADS“ (air traffic data services) Dienste, die in der Erhebung, Aggregierung und Integration von Betriebsdaten von Anbietern von Überwachungsdiensten, von Wetterdiensten (MET), Flugberatungsdiensten (AIS) und von Netzfunktionen sowie von anderen einschlägigen Stellen, die Betriebsdaten generieren, und in der Bereitstellung verarbeiteter Daten zu Zwecken der Flugverkehrskontrolle und des Flugverkehrsmanagements bestehen;
8.„Verkehrsflussregelung“ oder „ATFM“ (air traffic flow management) eine Funktion, die mit dem Ziel eingerichtet wird, über die gesamte Flugbahn zu einem sicheren, geordneten und reibungslosen Verkehrsfluss beizutragen, indem sichergestellt wird, dass die Kapazität der Flugverkehrskontrolle so weit wie möglich ausgeschöpft wird und dass das Verkehrsaufkommen mit den Kapazitäten vereinbar ist, die die entsprechenden Anbieter von Flugsicherungsdiensten angegeben haben;
9.„Flugverkehrsmanagement“ oder „ATM“ (air traffic management) die Zusammenfassung der bordseitigen und bodenseitigen Funktionen und Dienste, d. h.
Flugverkehrsdienste, Luftraummanagement und Verkehrsflussregelung, einschließlich Gestaltung der Flugverfahren, die für die sichere und effiziente Bewegung von Luftfahrzeugen in allen Betriebsphasen erforderlich sind;
10.„Flugverkehrsdienste“ die verschiedenen Fluginformationsdienste, Flugalarmdienste und Flugverkehrsberatungsdienste sowie ATC-Dienste, d. h.
Bezirks-, Anflug- und Flugplatzkontrolldienste;
11.„Luftraumblock“ einen Luftraum mit festgelegten Abmessungen in Raum und Zeit, der aus einem oder mehreren Luftraumstrukturen besteht und in dem Flugsicherungsdienste erbracht werden;
12.„Luftraummanagement“ eine Planungs- und Überwachungsfunktion, die vorrangig dem Zweck dient, die Nutzung des vorhandenen Luftraums durch dynamische Zeitzuteilung (Timesharing) und, zu bestimmten Zeiten, durch Trennung des Luftraums für verschiedene Kategorien von Luftraumnutzern auf der Grundlage kurzfristiger Erfordernisse zu optimieren;
13.„Luftraumstruktur“ einen spezifischen Luftraumabschnitt, der mit dem Ziel festgelegt wird, den sicheren und optimalen Betrieb von Luftfahrzeugen zu gewährleisten;
14.„Luftraumnutzer“ die Betreiber von Luftfahrzeugen, die gemäß den im allgemeinen Flugverkehr geltenden Regeln betrieben werden;
15.„Flugalarmdienst“ die Bereitstellung eines Dienstes zur Unterrichtung der entsprechenden Organisationen über Luftfahrzeuge, die Hilfe von Such- und Rettungsdiensten benötigen, sowie gegebenenfalls zur Unterstützung derartiger Organisationen;
16.„Anflugkontrolldienst“ einen ATC-Dienst für ankommende oder abfliegende kontrollierte Flüge;
17.„Bezirkskontrolldienst“ einen ATC-Dienst für kontrollierte Flüge in Kontrollbezirken;
18.„Basiswert“ einen Wert, der für die Zwecke der Festlegung von Leistungszielen und unter Zugrundelegung der tatsächlichen Kosten oder der tatsächlichen Kosten je Leistungseinheit im Jahr vor Beginn des betreffenden Bezugszeitraums geschätzt wird;
19.„Benchmark-Gruppe“ eine Gruppe von Anbietern von Flugverkehrsdiensten mit einem ähnlichen betrieblichen und wirtschaftlichen Umfeld;
20.„aufgeschlüsselter Wert“ den Wert, der für einen bestimmten Anbieter von Flugverkehrsdiensten ermittelt wird, indem ein unionsweit geltendes Leistungsziel auf einen oder mehrere Anbieter von Flugverkehrsdiensten aufgeschlüsselt wird, und der als Referenzwert für die Bewertung der Übereinstimmung des im Leistungsplanentwurf festgelegten Leistungsziels mit dem unionsweit geltenden Leistungsziel dient;
21.„Zulassung/Zeugnis“ eine Zulassung/ein Zeugnis im Sinne des Artikels 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2018/1139;
22.„gemeinsamer Informationsdienst“ oder „CIS“ (common information service) einen Dienst, der in der Verbreitung statischer und dynamischer Daten besteht, um die Erbringung von U-Space-Diensten für das Verkehrsmanagement von unbemannten Luftfahrzeugen zu ermöglichen;
23.„U-Space-Luftraum“ ein von den Mitgliedstaaten ausgewiesenes geografisches UAS-Gebiet, in dem UAS-Betrieb nur mit Unterstützung durch U-Space-Dienste durchgeführt werden darf;
24.„U-Space-Dienst“ einen Dienst, der sich auf digitale Dienste und die Automatisierung von Funktionen stützt, die darauf ausgelegt sind, einen sicheren und effizienten Zugang zum U-Space-Luftraum für eine große Anzahl von UAS zu unterstützen;
25.„Anbieter von U-Space-Diensten“ eine juristische Person, die U-Space-Dienste erbringt;
26.„Kommunikationsdienste“ feste und bewegliche Flugfernmeldedienste zur Sicherstellung von Boden/Boden-, Bord/Boden- und Bord/Bord-Kommunikationsverbindungen für die Zwecke der Flugverkehrskontrolle;
27.„Komponenten“ sowohl materielle Objekte wie Geräte als auch immaterielle Objekte wie Software, von denen die Interoperabilität des Europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (European air traffic management network, EATMN) abhängt;
28.„Kontrollbezirk“ einen kontrollierten Luftraum, der sich von einer festgelegten Begrenzung oberhalb der Erde an nach oben erstreckt;
29.„kooperative Entscheidungsfindung“ einen Prozess, bei dem Entscheidungen auf der Grundlage eines Austauschs und einer Konsultation mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, den am Betrieb Beteiligten und gegebenenfalls weiteren Akteuren getroffen werden und bei dem ein Konsens angestrebt wird;
30.„grenzübergreifende Dienste“ Flugsicherungsdienste, die in einem Mitgliedstaat von einem Diensteanbieter erbracht werden, der seinen Hauptgeschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat hat;
31.„Erklärung“ für die Zwecke des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste eine Erklärung im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2018/1139;
32.„Gestaltung von Luftraumstrukturen“ einen Prozess, der gewährleistet, dass fortgeschrittene Navigationsfähigkeiten und -techniken, verbesserte Streckennetze samt zugehöriger Sektoreinteilung, optimierte Luftraumstrukturen und kapazitätssteigernde ATM-Verfahren entwickelt und umgesetzt werden;
33.„Streckengebührenzone“ einen vom Boden bis einschließlich zum oberen Luftraum reichenden Luftraumabschnitt, in dem Streckenflugsicherungsdienste erbracht werden und für den eine einzige Kostengrundlage gilt;
34.„Eurocontrol“ die Europäische Organisation für Flugsicherung, die durch das Internationale Übereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt vom 13.
Dezember 1960 gegründet wurde;
35.„Europäisches Flugverkehrsmanagementnetz“ oder „EATMN“ die Gesamtheit der in Anhang VIII Nummer 3.1 der Verordnung (EU) 2018/1139 genannten Systeme, die die Erbringung von Flugsicherungsdiensten in der Union ermöglichen; darin eingeschlossen sind die Schnittstellen an Grenzen zu Drittländern;
36.„europäischer ATM-Masterplan“ den durch den Beschluss 2009/320/EG des Rates (18) gebilligten Plan in der geänderten Fassung;
37.„flexible Luftraumnutzung“ ein Konzept für das Luftraummanagement, wie es von der ICAO beschrieben wurde, das auf dem Grundsatz beruht, dass Lufträume nicht als entweder rein zivile oder rein militärische Lufträume ausgewiesen, sondern vielmehr als ein zusammenhängender Luftraum angesehen werden sollten, in dem die Erfordernisse aller Nutzer weitestgehend Berücksichtigung finden;
38.„Fluginformationsdienst“ die Bereitstellung eines Dienstes zur Erteilung von Hinweisen und Informationen, die für die sichere und effiziente Durchführung von Flügen zweckdienlich sind;
39.„Gestaltung der Flugverfahren“ alle für die Gestaltung eines Instrumentenflugverfahrens relevanten Aufgaben;
40.„allgemeiner Flugverkehr“ alle Bewegungen von zivilen Luftfahrzeugen sowie alle Bewegungen von Staatsluftfahrzeugen (einschließlich Luftfahrzeugen der Streitkräfte, des Zolls und der Polizei), soweit diese Bewegungen nach den Verfahren der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), gegründet durch das Abkommen von Chicago, erfolgen;
41.„Instrumentenflugregeln“ oder „IFR“ Vorschriften, nach denen ein Luftfahrzeug, das mit für die Flugstrecke geeigneten Navigationsgeräten ausgerüstet ist, gemäß den geltenden Anforderungen für den Flugbetrieb geflogen werden kann;
42.„Flugbewegungen nach IFR im Jahr“ die Summe der nach IFR durchgeführten Starts und Landungen, berechnet als Jahresdurchschnitt der drei Kalenderjahre vor dem Jahr, in dem der Entwurf des Leistungsplans vorzulegen ist;
43.„Interoperabilität“ eine Gesamtheit von funktionalen, technischen und betrieblichen Eigenschaften, die für Systeme und Komponenten des EATMN und für die Verfahren für dessen Betrieb vorgeschrieben sind, um dessen sicheren, nahtlosen und effizienten Betrieb zu ermöglichen;
44.„Wetterdienste für die Flugsicherung“ oder „MET“ die Einrichtungen und Dienste, die die für die Navigation erforderlichen Wettervorhersagen, Warnhinweise, Wetterbriefings und Wetterbeobachtungen sowie sonstigen Wetterinformationen und -daten zur Verfügung stellen, die von Staaten für Luftfahrtzwecke bereitgestellt werden;
45.„zuständige nationale Behörde“ eine zuständige nationale Behörde im Sinne des Artikels 3 Nummer 34 der Verordnung (EU) 2018/1139;
46.„nationale Aufsichtsbehörde“ die nationale Stelle bzw. nationalen Stellen, die von einem Mitgliedstaat mit den Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung betraut wurde(n);
47.„Navigationsdienste“ die Einrichtungen und Dienste, die Luftfahrzeuge mit Positions- und Zeitinformationen versorgen;
48.„Netzkrisensituation“ einen Zustand infolge ungewöhnlicher und unvorhergesehener Umstände, bei dem keine Flugverkehrsmanagement- oder Flugsicherungsdienste auf dem erforderlichen Niveau erbracht werden können und der einen schwerwiegenden Verlust von Netzkapazität, ein schwerwiegendes Ungleichgewicht zwischen Netzkapazität und Nachfrage oder einen schwerwiegenden Ausfall des Informationsflusses in oder der Integrität von einem oder mehreren Teilen des Netzes nach sich zieht;
49.„Netzmanager“ die Stelle, die mit den Aufgaben betraut ist, die erforderlich sind, um im Einklang mit Artikel 38 zur Wahrnehmung der in Artikel 37 genannten Netzfunktionen beizutragen;
50.„Netzbetriebsplan“ oder „NOP“ (Network Operations Plan) einen im Weg eines Verfahrens der kooperativen Entscheidungsfindung aufgestellten Plan zur Umsetzung der Ziele der Netzfunktionen auf operativer Ebene und zur Leistung eines Beitrags zu den Leistungszielen;
51.„Netzstrategieplan“ oder „NSP“ (Network Strategy Plan) einen im Wege eines Verfahrens der kooperativen Entscheidungsfindung aufgestellten Plan, der als Richtschnur für die langfristige Entwicklung des Netzes dient;
52.„operationeller Flugverkehr“ alle Flüge, die nicht den für den allgemeinen Flugverkehr festgelegten Bestimmungen entsprechen und für die von den zuständigen nationalen Behörden Vorschriften und Verfahren vorgegeben wurden;
53.„Betriebsdaten“ die Informationen in allen Flugphasen, die von Anbietern von Flugsicherungsdiensten, Luftraumnutzern, Flughafenbetreibern und anderen Beteiligten für betriebliche Zwecke benötigt werden;
54.„am Betrieb Beteiligte“ die zivilen und militärischen Luftraumnutzer, die zivilen und militärischen Anbieter von Flugsicherungsdiensten und die Flughafenbetreiber;
55.„Leistungsplan“ einen Plan, der darauf abzielt, die Leistung von Flugsicherungsdiensten und Netzfunktionen zu verbessern;
56.„Indienststellung“ die erste betriebliche Nutzung nach der anfänglichen Installation oder nach einer Umrüstung eines Systems;
57.„Streckennetz“ ein Netz festgelegter Strecken zur Kanalisierung des allgemeinen Flugverkehrs, wie dies für die Erbringung von ATC-Diensten erforderlich ist;
58.„SESAR-Definitionsphase“ die Phase, die die Festlegung und Aktualisierung der langfristigen Vision des SESAR-Projekts, des zugehörigen Betriebskonzepts zur Ermöglichung von Verbesserungen in jeder Flugphase, der erforderlichen wesentlichen betrieblichen Änderungen innerhalb des EATMN und der erforderlichen Entwicklungs- und Errichtungsprioritäten umfasst;
59.„SESAR-Errichtungsphase“ die aufeinanderfolgenden Phasen der Industrialisierung und Einführung, in denen folgende Tätigkeiten durchgeführt werden: Normung, Entwicklung und Zertifizierung von Boden- und Bordausrüstung und Verfahren, die für die Umsetzung von SESAR-Lösungen erforderlich sind (Industrialisierung), und Auftragsvergabe, Installation und Indienststellung von Ausrüstungen und Systemen auf der Grundlage von SESAR-Lösungen, einschließlich der zugehörigen Betriebsverfahren (Einführung);
60.„SESAR-Entwicklungsphase“ die Phase, in der Forschungs-, Entwicklungs- und Validierungstätigkeiten zur Bereitstellung ausgereifter SESAR-Lösungen durchgeführt werden;
61.„SESAR-Projekt“ das Vorhaben zur Modernisierung des Flugverkehrsmanagements in Europa, mit dem der Union eine leistungsfähige, standardisierte und interoperable Infrastruktur für das Flugverkehrsmanagement zur Verfügung gestellt werden soll und das aus einem Innovationszyklus besteht, der die SESAR-Definitionsphase, die SESAR-Entwicklungsphase und die SESAR-Errichtungsphase umfasst;
62.„SESAR-Lösung“ ein anwendbares Ergebnis der SESAR-Entwicklungsphase, mit dem neue oder verbesserte standardisierte und interoperable Betriebsverfahren oder Technologien eingeführt werden;
63.„Überwachungsdienste“ die Einrichtungen und Dienste, die zur Ermittlung der jeweiligen Position von Luftfahrzeugen verwendet werden, um so eine sichere Staffelung zu ermöglichen;
64.„System“ die Zusammenfassung bord- und bodengestützter Komponenten sowie weltraumgestützte Ausrüstungen; es bietet Unterstützung für Flugsicherungsdienste in allen Flugphasen;
65.„An- und Abfluggebührenzone“ einen Flughafen oder eine Gruppe von Flughäfen im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, an dem oder an denen Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug erbracht werden und für den oder die eine einzige Kostengrundlage gilt;
66.„Umrüstung“ Änderungsarbeiten, die eine Änderung der betrieblichen Merkmale eines Systems bewirken;
67.„Nutzung von Luftraumstrukturen“ die Art und Weise, in der Luftraumstrukturen operativ genutzt werden; dies unterscheidet sich vom Luftraummanagement im Sinne der Nummer 12.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024

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