Art. 5 – Aufgaben der nationalen Aufsichtsbehörden

REG_2024_2803 · zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums

(1)Eine nationale Aufsichtsbehörde nimmt die ihr nach dieser Verordnung und nach der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf deren Grundlage erlassenen Durchführungsrechtsakten zugewiesenen Aufgaben wahr. Insbesondere hat eine nationale Aufsichtsbehörde folgende Aufgaben: a) Bewertung und Beaufsichtigung der Erfüllung der in Anhang VIII Nummer 7 der Verordnung (EU) 2018/1139 genannten Anforderungen im Hinblick auf finanzielle Solidität, Haftung, Versicherungsschutz, Eigentumsverhältnisse und Organisationsstruktur und der in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 43 der genannten Verordnung enthaltenen Anforderungen; b) Überprüfung der Einhaltung und Erfüllung der in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe d aufgeführten nationalen Sicherheits- und Verteidigungsanforderungen durch die Diensteanbieter, sofern der Mitgliedstaat diese Aufgabe nicht einer anderen Behörde übertragen hat; beschließt ein Mitgliedstaat, diese Aufgabe einer anderen Behörde zu übertragen, so unterrichtet er die Kommission darüber; c) unbeschadet der Richtlinie 2014/25/EU und der Richtlinie 2014/24/EU gegebenenfalls und in geeigneter Weise Beitrag zur ordnungsgemäßen Anwendung der Anforderungen für die Auftragsvergabe gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung; d) Bewertung und Billigung der Preisfestsetzung für die Erbringung gemeinsamer Informationsdienste gemäß Artikel 12; e) Umsetzung und Überwachung des Leistungssystems und der Gebührenregelung im Einklang mit den Artikeln 21 bis 27 und 29 bis 32 und im Rahmen der gemäß diesen Artikeln übertragenen Aufgaben sowie im Einklang mit den Durchführungsrechtsakten gemäß den Artikeln 28 und 33; f) Beaufsichtigung der Anwendung dieser Verordnung im Hinblick auf die Transparenz der Rechnungslegung der Anbieter von Flugsicherungsdiensten im Einklang mit Artikel 36. Für die Zwecke von Buchstabe a kann ein Mitgliedstaat beschließen, die Bewertung und Beaufsichtigung der Einhaltung der unter dem genannten Buchstaben festgelegten Anforderungen durch die Anbieter von Flugsicherungsdiensten seiner zuständigen nationalen Behörde zuzuweisen; in diesem Fall stellt der Mitgliedstaat sicher, dass die zuständige nationale Behörde über ausreichende Ressourcen und Fachkenntnisse verfügt, um diese Aufgaben wahrzunehmen, und unterrichtet die Kommission darüber.
(2)Jede nationale Aufsichtsbehörde führt — in Zusammenarbeit mit der zuständigen nationalen Behörde unbeschadet des Artikels 4 Absatz 5 — die erforderlichen Überwachungstätigkeiten, gegebenenfalls einschließlich Inspektionen und Audits, durch, um etwaige Fälle von Nichteinhaltung der Anforderungen dieser Verordnung sowie der auf ihrer Grundlage erlassenen Durchführungsrechtsakte seitens der unter ihrer Aufsicht stehenden Stellen festzustellen. Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung übermittelt die nationale Aufsichtsbehörde der zuständigen nationalen Behörde ihre Bewertung der Einhaltung der in Anhang VIII Nummer 7 der Verordnung (EU) 2018/1139 aufgeführten Anforderungen durch den Anbieter von Flugsicherungsdiensten im Hinblick auf finanzielle Solidität, Haftung, Versicherungsschutz, Eigentumsverhältnisse und Organisationsstruktur. Diese Bewertung umfasst gegebenenfalls eine Empfehlung zur Änderung, zur Einschränkung, zur Aufhebung oder zum Widerruf der Zulassung/des Zeugnisses nach Artikel 41 der Verordnung (EU) 2018/1139. Im Falle der Nichteinhaltung anderer Anforderungen dieser Verordnung seitens der gemäß dieser Verordnung unter ihrer Aufsicht stehenden Stellen setzt die nationale Aufsichtsbehörde die erforderlichen Abhilfemaßnahmen durch. Die betreffenden Anbieter von Flugsicherungsdiensten, Flughafenbetreiber und Anbieter gemeinsamer Informationsdienste halten alle von den nationalen Aufsichtsbehörden in diesem Zusammenhang getroffenen Durchsetzungsmaßnahmen ein.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen die von den nationalen Aufsichtsbehörden nach dem vorliegenden Artikel getroffenen Entscheidungen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften Rechtsmittel eingelegt werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024

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