(1)Die Mitgliedstaaten sorgen für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten auf Ausschließlichkeitsbasis innerhalb bestimmter Luftraumblöcke in Bezug auf den Luftraum in ihrem Zuständigkeitsbereich. Hierzu benennen die Mitgliedstaaten einzeln oder gemeinsam einen oder mehrere Anbieter von Flugverkehrsdiensten. Die Mitgliedstaaten verfügen bei der Benennung von Anbietern von Flugverkehrsdiensten über einen Ermessensspielraum, sofern die Anbieter von Flugverkehrsdiensten die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen unbeschadet des Artikels 11 Absatz 3 erfüllen.
(2)Anbieter von Flugverkehrsdiensten müssen folgende kumulative Bedingungen erfüllen: a) Sie verfügen über eine Zulassung/ein Zeugnis gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) 2018/1139 oder eine gültige Erklärung gemäß Artikel 41 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1139, unbeschadet des Artikels 7 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung; b) sie erfüllen die nationalen Sicherheits- und Verteidigungsanforderungen; c) sie haben ihren Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats; und d) sie sind zu mehr als 50 % im Eigentum von Mitgliedstaaten oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten und werden tatsächlich von ihnen kontrolliert, entweder unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere zwischengeschaltete Unternehmen, sofern nicht in einem Abkommen mit einem Drittstaat, dem die Union als Vertragspartei angehört, etwas anderes bestimmt ist. Abweichend von den Buchstaben c und d kann ein Mitgliedstaat einen Anbieter von Flugverkehrsdiensten benennen, der seinen Hauptgeschäftssitz in einem Drittland hat oder der die Bedingungen hinsichtlich Eigentum und Kontrolle nach Buchstabe d nicht erfüllt, um Flugverkehrsdienste in einem begrenzten Teil des Luftraums, für den dieser Mitgliedstaat zuständig ist, zu erbringen, sofern dieser Teil des Luftraums an Luftraum angrenzt, für den dieses Drittland zuständig ist.
(3)Die Benennung eines Anbieters von Flugverkehrsdiensten darf nicht an Bedingungen geknüpft sein, wonach dieser Anbieter a) unmittelbar oder mehrheitlich im Eigentum des benennenden Mitgliedstaats oder seiner Staatsangehörigen sein muss; b) seine Hauptbetriebsstätte oder eingetragene Niederlassung im Hoheitsgebiet des benennenden Mitgliedstaats haben muss; oder c) nur Einrichtungen in dem benennenden Mitgliedstaat nutzen darf, wenn die Anwendung einer solchen Bedingung eine Einschränkung der Dienstleistungs- oder der Niederlassungsfreiheit bewirkt, die nicht durch ein legitimes, im Allgemeininteresse liegendes Ziel, etwa die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, gerechtfertigt ist und in keinem angemessenen Verhältnis zu diesem Ziel steht.
(4)Gegebenenfalls legen die Mitgliedstaaten die Rechte und Pflichten der gemäß diesem Artikel benannten Anbieter von Flugverkehrsdiensten fest. Diese Pflichten können Bedingungen für die zeitnahe Bereitstellung relevanter Informationen umfassen, die zur Identifizierung aller Luftfahrzeugbewegungen im Luftraum in ihrem Zuständigkeitsbereich geeignet sind.
(5)Die Mitgliedstaaten bewerten die Rechte und Pflichten gemäß Absatz 4 und die Einhaltung der sich aus dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/1139 ergebenden Pflichten regelmäßig oder immer dann, wenn sie relevante Änderungen bei der Erbringung der Dienste feststellen, und treffen, falls sie es für notwendig halten, geeignete Entscheidungen über die Benennung der betreffenden Anbieter von Flugverkehrsdiensten, unbeschadet der Aufrechterhaltung der Dienste.
(6)Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle auf Grundlage dieses Artikels getroffenen Entscheidungen hinsichtlich der Benennung eines Anbieters von Flugverkehrsdiensten innerhalb bestimmter Luftraumblöcke in Bezug auf den Luftraum in ihrem Zuständigkeitsbereich.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024
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