Art. 9 – Beziehungen zwischen Anbietern von Flugsicherungsdiensten

REG_2024_2803 · zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums

(1)Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung können Anbieter von Flugsicherungsdiensten die Dienste anderer Diensteanbieter in Anspruch nehmen, die über ein Zeugnis verfügen oder die ihre Befähigung im Einklang mit Artikel 41 der Verordnung (EU) 2018/1139 erklärt haben. Eine solche Zusammenarbeit erfolgt gegebenenfalls im Einklang mit Artikel 11 der vorliegenden Verordnung. Für gemäß Artikel 8 benannte Anbieter von Flugverkehrsdiensten und für gemäß Artikel 10 benannte MET-Anbieter muss eine solche Zusammenarbeit von den betreffenden Mitgliedstaaten genehmigt werden.
(2)Für die Zwecke des Absatzes 1 formalisieren die Anbieter von Flugsicherungsdiensten ihre Arbeitsbeziehungen durch schriftliche Vereinbarungen oder gleichwertige rechtliche Vereinbarungen, in denen die spezifischen Pflichten, einschließlich jeglicher geltenden finanziellen Regelungen, und die von jedem Anbieter wahrgenommenen Funktionen festgelegt werden. Diese Vereinbarungen werden der betreffenden nationalen Aufsichtsbehörde und der betreffenden zuständigen nationalen Behörde übermittelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024

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