(1)Die nationalen Aufsichtsbehörden tauschen im Rahmen des in Artikel 18 genannten Ausschusses für die Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden Informationen aus, die für andere nationale Aufsichtsbehörden relevant sind, insbesondere Informationen über ihre Arbeit und ihr Verfahren der Entscheidungsfindung, bewährte Vorgehensweisen und Verfahren sowie über die Anwendung dieser Verordnung.
(2)Die nationalen Aufsichtsbehörden arbeiten, gegebenenfalls im Rahmen von Arbeitsvereinbarungen, zum Zwecke der Amtshilfe bei ihren Aufgaben gemäß Artikel 5 sowie bei der Durchführung von Untersuchungen und Umfragen zusammen.
(3)Im Falle einer grenzübergreifenden Erbringung von Flugsicherungsdiensten in Lufträumen, für die zwei oder mehr Mitgliedstaaten zuständig sind, stellen die betreffenden Mitgliedstaaten sicher, dass die erforderlichen Vereinbarungen über die Aufsicht über diese Dienste geschlossen werden. Die betreffenden nationalen Aufsichtsbehörden erleichtern die Erbringung dieser grenzübergreifenden Dienste durch Anbieter von Flugsicherungsdiensten und können geeignete Arbeitsvereinbarungen oder Aufsichtspläne einrichten, in denen die Durchführung ihrer Zusammenarbeit festgelegt wird.
(4)Im Fall einer grenzübergreifenden Erbringung von Flugsicherungsdiensten in einem Luftraum, für den ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist, sehen die in Absatz 3 genannten Vereinbarungen für jeden der Mitgliedstaaten oder ihre Behörden die gegenseitige Anerkennung der in dieser Verordnung festgelegten Tätigkeiten sowie der Ergebnisse dieser Tätigkeiten vor. Sie legen ferner fest, welche nationale Aufsichtsbehörde für die in Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Aufgaben zuständig ist.
(5)Wenn dies nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist und im Hinblick auf die regionale Zusammenarbeit können die nationalen Aufsichtsbehörden auch Vereinbarungen über die Aufteilung der Zuständigkeiten für die Aufsichtstätigkeit treffen.
(6)Die in diesem Artikel genannten Vereinbarungen werden der Kommission von den betreffenden Mitgliedstaaten mitgeteilt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024
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