Art. 10 – Benennung von MET-Anbietern

REG_2024_2803 · zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums

(1)Die Mitgliedstaaten können einzeln oder gemeinsam einen MET-Anbieter auf Ausschließlichkeitsgrundlage in Bezug auf den gesamten ihrer Zuständigkeit unterliegenden Luftraum oder einen Teil davon benennen, wobei Sicherheitserwägungen Rechnung getragen wird.
(2)Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über jede auf der Grundlage dieses Artikels getroffene Entscheidung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024

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