Art. 51 – Unterstützung durch andere Stellen

REG_2024_2803 · zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums

Die Kommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung Unterstützung durch andere Stellen anfordern, auch von Eurocontrol im Rahmen des Abkommens zwischen der Union und Eurocontrol zur Schaffung eines allgemeinen Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024

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