ErwGr. 49

REG_2024_2803 · zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums

Die Gebührenregelung sollte auf dem Grundsatz beruhen, dass die Luftraumnutzer die nicht anderweitig abgedeckten Kosten für die Erbringung von Diensten und Funktionen zugunsten von Luftraumnutzern tragen sollten. Die Kosten, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Flugsicherungsdiensten durch die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der zuständigen nationalen Behörden und der nationalen Aufsichtsbehörden, sowie Eurocontrol und den Netzmanager entstehen, könnten in die festgestellten Kosten einbezogen werden, die den Luftraumnutzern in Rechnung gestellt werden können. Die Gebühren sollten so gestaltet sein, dass eine sichere, effiziente, wirksame und nachhaltige Erbringung von Flugsicherungsdiensten mit Blick auf ein hohes Sicherheitsniveau, Kosteneffizienz sowie die Erfüllung der Leistungsziele unterstützt wird und die Verringerung der Umweltauswirkungen der Luftfahrt gefördert wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024

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