ErwGr. 52

REG_2024_2803 · zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums

Im Falle einer Netzkrisensituation, wie etwa einem geopolitischen Konflikt, einer Gesundheitskrise oder einer Naturkatastrophe, die die Erstellung zuverlässiger Verkehrsprognosen verhindert, sollte die Kommission Übergangsbestimmungen einschließlich einer vorübergehenden Aussetzung oder Anpassung des Leistungssystems bis zum Ende der Netzkrisensituation und bis zum Vorliegen neuer zuverlässiger Prognosen annehmen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024

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