ErwGr. 37

REG_2024_2809 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen

Der EU-Wachstumsemissionsprospekt sollte ein harmonisiertes Dokument sein, das für Emittenten, insbesondere KMU, leicht zu erstellen und für Anleger leicht lesbar ist — unabhängig davon, in welchem Land der Union die betreffenden Wertpapiere öffentlich angeboten werden. Die Aufmachung sollte daher sowohl für Dividendenwerte als auch für Nichtdividendenwerte standardisiert sein, und die im EU-Wachstumsemissionsprospekt enthaltenen Informationen sollten in einer standardisierten Reihenfolge offengelegt werden. Um den EU-Wachstumsemissionsprospekt weiter zu vereinheitlichen, seine Lesbarkeit zu verbessern und es den Anlegern zu erleichtern, ihn zu analysieren und sich darin zurechtzufinden, sollte für den Fall, dass ein EU-Wachstumsemissionsprospekt für Emissionen von Aktien erstellt wird, eine Seitenbegrenzung eingeführt werden. Diese Seitenbegrenzung sollte auch wirksam dazu beitragen, dass die Anleger die erforderlichen Informationen erhalten, um fundierte Anlageentscheidungen treffen zu können, und im Hinblick auf die geringeren Anforderungen an den Inhalt des EU-Wachstumsemissionsprospekts effizient sein. Eine Seitenbegrenzung wäre jedoch unangemessen für die breite Kategorie der Dividendenwerte, die keine Aktien sind, oder Nichtdividendenwerte, zu denen ein breites Spektrum unterschiedlicher, auch komplexer Instrumente gehört. Darüber hinaus sollte Folgendes von der Seitenbegrenzung ausgenommen werden: die Zusammenfassung, die mittels Verweis aufgenommenen Informationen und die Informationen, die vorzulegen sind, wenn der Emittent eine komplexe finanztechnische Vorgeschichte hat oder eine bedeutende finanzielle Verpflichtung eingegangen ist oder wenn eine bedeutende Bruttoveränderung vorliegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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