ErwGr. 38

REG_2024_2809 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen

Der EU-Folgeprospekt und der EU-Wachstumsemissionsprospekt sollten den Standardprospekt gemäß Verordnung (EU) 2017/1129 ergänzen. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, sind daher alle Verweise auf den Begriff „Prospekt“ in der Verordnung (EU) 2017/1129 so zu verstehen, dass sie sich auf sämtliche verschiedenen Formen von Prospekten beziehen, einschließlich des EU-Folgeprospekts und des EU-Wachstumsemissionsprospekts. Der freiwillige Charakter der Prospekttypen bedeutet, dass ein Emittent zwischen den verfügbaren Prospekttypen wählen kann, wenn ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt einen Prospekt erfordert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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