ErwGr. 41

REG_2024_2809 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen

Nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 hat der Anleger in Fällen, in denen der endgültige Emissionskurs oder das endgültige Emissionsvolumen der Wertpapiere, die öffentlich angeboten werden sollen, nicht in den Prospekt aufgenommen werden können, ein Widerrufsrecht, das er innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Hinterlegung des endgültigen Emissionskurses oder des endgültigen Emissionsvolumens ausüben kann. Um den Anlegerschutz zu erhöhen, sollte die Frist, innerhalb der Anleger dieses Widerrufsrecht ausüben können, verlängert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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