ErwGr. 52

REG_2024_2809 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen

Nach Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 sind Finanzintermediäre verpflichtet, Anleger, die über diesen Finanzintermediär Wertpapiere erworben oder gezeichnet haben, über die mögliche Veröffentlichung eines Nachtrags zu informieren und unter bestimmten Umständen mit diesen Anlegern am Tag der Veröffentlichung eines Nachtrags Kontakt aufzunehmen. Mit der Verordnung (EU) 2021/337 wurden die Absätze 2a und 3a in den genannten Artikel aufgenommen, mit denen eine verhältnismäßigere Regelung zur Verringerung des Aufwands für Finanzintermediäre bei gleichzeitiger Wahrung eines hohen Anlegerschutzniveaus geschaffen wurde. In diesen Absätzen ist festgelegt, welche Anleger von den Finanzintermediären zu kontaktieren sind, wenn ein Nachtrag veröffentlicht wird, und es wurden sowohl die Frist, innerhalb deren diese Anleger kontaktiert werden müssen, als auch die Frist, innerhalb der diese Anleger ihr Widerrufsrecht ausüben können, verlängert. Zusätzlich ist in diesen Absätzen festgelegt, dass Finanzintermediäre Anleger, die Wertpapiere erwerben oder zeichnen, spätestens bei Ablauf der Erstangebotsfrist kontaktieren sollten. Diese Frist bezieht sich auf den Zeitraum, in dem Emittenten oder Anbieter Wertpapiere entsprechend den Vorgaben des Prospekts öffentlich anbieten, wobei nachfolgende Zeiträume ausgeschlossen sind, in denen Wertpapiere auf dem Markt weiterverkauft werden. Die mit Artikel 23 Absätze 2a und 3a der Verordnung (EU) 2017/1129 eingeführte Regelung lief am 31. Dezember 2022 aus. In Anbetracht der insgesamt positiven Rückmeldungen der Interessenträger zu dieser Regelung sollte sie dauerhaft gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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