REG_2024_2809 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen
Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 müssen Emittenten Übersetzungen ihrer Prospekte vorlegen, damit Behörden und Anleger diese Prospekte angemessen prüfen und Risiken bewerten können. In den meisten Fällen muss eine Übersetzung in mindestens einer der von den zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats, in dem ein Angebot öffentlich gemacht oder die Zulassung zum Handel beantragt wird, anerkannten Amtssprachen vorgelegt werden. Damit unnötige Belastungen deutlich verringert werden, sollte es den Unternehmen gestattet sein, den Prospekt in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zu erstellen — unabhängig davon, ob das Angebot oder die Zulassung zum Handel inländischer oder grenzüberschreitender Natur ist —, während die Übersetzungspflicht auf die Prospektzusammenfassung beschränkt werden sollte, um den Schutz der Kleinanleger zu gewährleisten. Ein Mitgliedstaat sollte jedoch die Möglichkeit haben, sich dagegen zu entscheiden und stattdessen zu verlangen, dass der Prospekt für Wertpapiere, die nur in dem Herkunftsmitgliedstaat öffentlich angeboten werden oder deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt nur dort beantragt wird, in einer von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats anerkannten Sprache erstellt wird. In einem solchen Fall sollte dieser Mitgliedstaat die Kommission und die ESMA über diese Entscheidung unterrichten müssen. Um für Transparenz gegenüber den Emittenten und Anlegern zu sorgen, sollte die ESMA auf ihrer Website ein Verzeichnis der Sprachen veröffentlichen, die die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt, die nur in diesem Mitgliedstaat beantragt wird, anerkennen.
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