REG_2024_2809 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen
Eine wirksame Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern beim Informationsaustausch mit diesen Behörden und bei der Durchsetzung der sich aus der Verordnung (EU) 2017/1129 ergebenden Pflichten in Drittländern ist notwendig, um die Anleger in der Union zu schützen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für in der Union niedergelassene Emittenten und Emittenten aus Drittländern zu gewährleisten. Um einen effizienten und kohärenten Informationsaustausch mit den Aufsichtsbehörden zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder die ESMA auf Ersuchen mindestens einer zuständigen Behörde Kooperationsvereinbarungen mit den einschlägigen Aufsichtsbehörden der Drittländer schließen, und der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, den Mindestinhalt der Kooperationsvereinbarungen und das dafür zu verwendende Muster festzulegen. Die ESMA sollte darüber hinaus die Koordinierung der Ausarbeitung von Kooperationsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den jeweiligen Aufsichtsbehörden von Drittländern erleichtern und erforderlichenfalls die Informationen von Aufsichtsbehörden aus Drittländern, die für das Ergreifen von Maßnahmen gemäß den Artikeln 38 und 39 der Verordnung (EU) 2017/1129 von Belang sein könnten, an die zuständigen Behörden zu übermitteln. Um den Schutz der Anleger sicherzustellen, ist es jedoch erforderlich, Drittländer, die auf der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke oder auf der Liste der Länder stehen, deren nationale Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen, von diesen Kooperationsvereinbarungen auszuschließen.
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