ErwGr. 59

REG_2024_2809 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen

Nach Artikel 47 der Verordnung (EU) 2017/1129 hat die ESMA jährlich einen Bericht mit Statistiken über die in der Union gebilligten und notifizierten Prospekte und einer Trendanalyse zu veröffentlichen. Es muss festgelegt werden, dass in diesem Bericht auch statistische Informationen über die EU-Wachstumsemissionsprospekte, differenziert nach Arten von Emittenten, enthalten sein sollten und die Nutzbarkeit der im Rahmen der EU-Folgeprospekte, der EU-Wachstumsemissionsprospekte und der einheitlichen Registrierungsformulare geltenden Offenlegungsregelungen analysiert werden sollte. In diesem Bericht sollte auch die neue Ausnahmeregelung für Sekundäremissionen von Wertpapieren analysiert werden, die mit Wertpapieren fungibel sind, die bereits zum Handel an einem geregelten Markt oder an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind. Darüber hinaus sollte dieser Bericht — auf der Grundlage eines Berichts der ESMA an die Kommission — eine Analyse umfassen, ob mit den Prüfungs- und Billigungsverfahren der zuständigen Behörden eine Konvergenz in Bezug auf die Aufsicht in der gesamten Union gewährleistet wird und ob diese Verfahren angesichts der verfolgten Ziele weiterhin angemessen sind. Schließlich sollte in diesem Bericht analysiert werden, ob die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, nationale Offenlegungen unterhalb des einschlägigen Schwellenwerts für die Ausnahmeregelung in Höhe von 12 000 000 EUR oder 5 000 000 EUR für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren zu verlangen, für die Annäherung der nationalen Offenlegungspflichten förderlich ist und ob diese nationalen Offenlegungen ein Hindernis für öffentliche Angebote von Wertpapieren in diesen Mitgliedstaaten darstellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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