ErwGr. 62

REG_2024_2809 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen

Nach den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sind Insidergeschäfte, die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen und Marktmanipulation verboten. Artikel 5 dieser Verordnung enthält jedoch eine Ausnahme von diesen Verboten für Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung für ein Rückkaufprogramm ist, dass die Emittenten allen zuständigen Behörden der Handelsplätze, an denen die Aktien zum Handel zugelassen sind oder gehandelt werden, jedes Geschäft im Zusammenhang mit dem Rückkaufprogramm melden, einschließlich der in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) genannten Informationen. Darüber hinaus sind die Emittenten verpflichtet, der Öffentlichkeit die Geschäfte anschließend offenzulegen. Diese Verpflichtungen sind zu umständlich. Es ist daher notwendig, das Meldeverfahren zu vereinfachen, indem Emittenten verpflichtet werden, Informationen über Geschäfte im Rahmen des Rückkaufprogramms nur der zuständigen Behörde desjenigen Marktes zu melden, der in Bezug auf die Liquidität seiner Aktien am wichtigsten ist. Auch die Offenlegungspflicht muss vereinfacht werden, indem einem Emittenten gestattet wird, der Öffentlichkeit nur aggregierte Informationen offenzulegen, die den aggregierten Umfang und den gewichteten Durchschnittspreis pro Tag und pro Handelsplatz angeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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