ErwGr. 65

REG_2024_2809 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen

Nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gilt die Offenlegung von Insiderinformationen, die im Verlauf einer Marktsondierung vorgenommen wurde, als im Zuge der normalen Ausübung der Beschäftigung oder des Berufs oder der normalen Erfüllung der Aufgaben einer Person vorgenommen und stellt daher dann keine unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen dar, wenn der offenlegende Marktteilnehmer zusätzlich zu den verpflichtenden Anforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 6 die in Artikel 11 Absatz 4 der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt. Um eine Auslegung zu vermeiden, wonach offenlegende Marktteilnehmer, die Marktsondierungen durchführen, verpflichtet sind, alle in Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Anforderungen zu erfüllen, sollte festgelegt werden, dass die Marktsondierungsregelung und die Anforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 4 für die offenlegenden Marktteilnehmer fakultativ sind und den Schutz vor dem Vorwurf der unrechtmäßigen Offenlegung von Insiderinformationen mit sich bringen. Auch wenn nicht unterstellt werden sollte, dass offenlegende Marktteilnehmer, die bei der Durchführung einer Marktsondierung die in Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegten Anforderungen nicht erfüllen, Insiderinformationen unrechtmäßig offengelegt haben, sollten diese offenlegenden Marktteilnehmer dennoch gleichzeitig nicht in der Lage sein, den Schutz in Anspruch zu nehmen, der den Marktteilnehmern gewährt wird, die diese Anforderungen erfüllen. Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, einen Prüfpfad für einen Vorgang zu erhalten, bei dem möglicherweise Dritten Insiderinformationen offengelegt werden, sollte auch festgelegt werden, dass die in Artikel 11 Absätze 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegten Anforderungen für alle offenlegenden Marktteilnehmer verbindlich sind, unabhängig davon, ob das fakultative Verfahren nach Artikel 11 Absatz 4 der genannten Verordnung befolgt wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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