ErwGr. 68

REG_2024_2809 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen

Die genaue Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem eine Reihe von Umständen oder ein Ereignis final wird, ist nicht immer einfach. Um den Emittenten in die Lage zu versetzen, den Zeitpunkt zu ermitteln, zu dem die Offenlegung der Insiderinformationen verpflichtend ist, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, in dem eine nicht erschöpfende Liste der finalen Umstände oder finalen Ereignisse in zeitlich gestreckten Vorgängen, die die Pflicht zur Offenlegung der Informationen auslösen, und für jedes/jeden Ereignis oder Umstand der Zeitpunkt, zu dem es/er als eingetreten gilt, festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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