REG_2024_2809 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen
Das Verbot von Insidergeschäften zielt darauf ab, jede mögliche Ausnutzung von Insiderinformationen zu verhindern, und sollte gelten, sobald diese Informationen vorliegen. Die Pflicht zur Offenlegung von Insiderinformationen soll die Anleger in erster Linie in die Lage versetzen, fundierte Entscheidungen zu treffen. Wenn Informationen in einem sehr frühen Stadium offengelegt werden und vorläufiger Natur sind, können sie die Anleger irreführen, anstatt zur effizienten Preisbildung beizutragen und die Informationsasymmetrie zu beseitigen. In einem zeitlich gestreckten Vorgang sollte sich die Offenlegungspflicht nicht auf reine Absichtsbekundungen, laufende Verhandlungen oder — je nach den Umständen — die Fortschritte bei Verhandlungen, wie etwa ein Treffen zwischen Unternehmensvertretern, erstrecken. Der Emittent sollte nur Informationen im Zusammenhang mit einem bestimmten Umstand oder einem bestimmten Ereignis, der bzw. das in dem zeitlich gestreckten Vorgang herbeigeführt werden soll oder hervorgebracht wird (finales Ereignis), so bald wie möglich nach dem Eintreten dieses Umstands oder Ereignisses offenlegen. Im Falle eines Unternehmenszusammenschlusses beispielsweise sollte die Offenlegung so bald wie möglich erfolgen, nachdem eine Einigung über die Kernelemente dieses Zusammenschlusses erzielt wurde und die Unternehmensleitung daraufhin die Unterzeichnung einer Vereinbarung über diesen Zusammenschluss beschlossen hat. Im Allgemeinen sollte bei vertraglichen Vereinbarungen davon ausgegangen werden, dass das finale Ereignis eingetreten ist, wenn eine Einigung über die Kernbedingungen dieser Vereinbarung erzielt wurde. Bei nicht zeitlich gestreckten Vorgängen im Zusammenhang mit einem einmaligen Ereignis oder einer Reihe von Umständen — insbesondere wenn das Eintreten dieses Ereignisses oder dieser Reihe von Umständen nicht vom Emittenten abhängt —, sollte die Offenlegung erfolgen, sobald der Emittent von diesem Ereignis oder dieser Reihe von Umständen Kenntnis erhält.
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