ErwGr. 64

REG_2024_2809 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen

Nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 besteht eine Marktsondierung darin, einem oder mehreren potenziellen Anlegern vor der Ankündigung eines Geschäfts Informationen zu übermitteln, um das Interesse potenzieller Anleger an einem möglichen Geschäft und dessen Bedingungen wie seinen Umfang und seine preisliche Gestaltung abzuschätzen. Marktsondierungen sind eine gängige Praxis, die zu effizienten Kapitalmärkten beiträgt. Marktsondierungen können jedoch erfordern, dass potenziellen Anlegern gegenüber Insiderinformationen offengelegt werden und die beteiligten Parteien rechtlichen Risiken ausgesetzt werden. Die Definition des Begriffs „Marktsondierung“ sollte weit gefasst sein, um den verschiedenen Arten von Sondierungen und den unterschiedlichen Praktiken in der Union Rechnung zu tragen. Sie sollte daher auch die Übermittlung von Informationen umfassen, auf die keine spezifische Ankündigung eines Geschäfts folgt, da auch in diesem Fall Insiderinformationen gegenüber potenziellen Anlegern offengelegt werden könnten und die Emittenten in die Lage versetzt werden sollten, den durch Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gewährten Schutz in Anspruch zu nehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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