ErwGr. 66

REG_2024_2809 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen

Die Liquidität der Aktien eines Emittenten kann durch Maßnahmen zur Liquiditätszufuhr, einschließlich Market-Making-Vereinbarungen oder Liquiditätsverträgen, erhöht werden. Eine Market-Making-Vereinbarung ist ein Vertrag zwischen dem Marktbetreiber und einem Dritten, bei dem Letzterer sich verpflichtet, bei bestimmten Aktien kontinuierlich für Liquidität zu sorgen, und hierfür im Gegenzug Nachlässe auf die Handelsgebühren erhält. Ein Liquiditätsvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Emittenten und einem Dritten, bei dem Letzterer sich verpflichtet, im Namen des Emittenten Liquidität für dessen Aktien bereitzustellen. Mit der Verordnung (EU) 2019/2115 wurde in Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 für Emittenten von Finanzinstrumenten, die zum Handel an KMU-Wachstumsmärkten zugelassen sind, die Möglichkeit eingeführt, einen Liquiditätsvertrag mit einem Liquiditätsgeber zu schließen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass der Marktbetreiber oder die Wertpapierfirma, die den KMU-Wachstumsmarkt betreibt, dem Emittenten gegenüber schriftlich bestätigt hat, eine Kopie des Liquiditätsvertrags erhalten zu haben und den Bedingungen dieses Vertrags zugestimmt zu haben. Der Betreiber eines KMU-Wachstumsmarkts ist jedoch keine Partei eines Liquiditätsvertrags, und die Anforderung, dass ein solcher Betreiber den Bedingungen des Liquiditätsvertrags zugestimmt haben muss, verursacht eine übermäßige Komplexität. Um diese Komplexität zu beseitigen und die Liquiditätszufuhr auf diesen KMU-Wachstumsmärkten zu fördern, sollte die Anforderung an die Betreiber von KMU-Wachstumsmärkten, den Bedingungen von Liquiditätsverträgen zuzustimmen, aufgehoben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich ErwGr. 66 REG_2024_2809 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich ErwGr. 66 REG_2024_2809 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.