ErwGr. 56

REG_2024_2809 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen

Nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2017/1129 muss ein Prospekt, der gemäß den nationalen Rechtsvorschriften eines Drittlands erstellt und gebilligt wurde und diesen Rechtsvorschriften unterliegt (im Folgenden „Drittlandsprospekt“), derzeit von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten der betreffenden Wertpapiere gebilligt werden — unabhängig davon, ob dieser Drittlandsprospekt bereits von der zuständigen Drittlandsbehörde gebilligt wurde. Nach demselben Artikel muss die Kommission außerdem einen Beschluss erlassen, durch den festgestellt wird, dass die durch nationales Recht eines Drittlands auferlegten Informationspflichten den Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/1129 gleichwertig sind. Um Emittenten aus Drittländern, einschließlich KMU, den Zugang zu den öffentlichen Märkten in der Union zu erleichtern und den Anlegern in der Union zusätzliche Anlagemöglichkeiten zu bieten und gleichzeitig ihren Schutz zu gewährleisten, ist es notwendig, die Bestimmungen in Bezug auf die Gleichwertigkeitsregelung zu ändern. Es sollte klargestellt werden, dass im Falle einer Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder eines öffentlichen Angebots von Wertpapieren in der Union gleichwertige Drittlandsprospekte, die bereits von der Aufsichtsbehörde des Drittlandes gebilligt wurden, bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nur zu hinterlegen sind. Darüber hinaus sollten die allgemeinen Gleichwertigkeitskriterien, die sich derzeit auf die Anforderungen der Artikel 6, 7, 8 und 13 der Verordnung (EU) 2017/1129 stützen, um Bestimmungen über die Haftung, die Gültigkeit des Prospekts, die Risikofaktoren, die Prüfung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts sowie über Nachträge erweitert werden. Zur Gewährleistung des Anlegerschutzes in der Union ist es auch notwendig, festzulegen, dass aus dem Drittlandsprospekt alle in der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgesehenen Rechte und Pflichten erwachsen müssen. Drittlandsemittenten dürfen auch das Verfahren nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2017/1129 für alle Arten von öffentlichen Angeboten von Wertpapieren oder für Zulassungen zum Handel an einem geregelten Markt nutzen, indem sie einen Prospekt im Einklang mit dieser Verordnung erstellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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