Art. 2 – Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

REG_2024_2822 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden ‚Amt‘), das durch die Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) errichtet wurde, erfüllt die Aufgaben, die ihm durch diese Verordnung übertragen werden.
Die Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 wird mit Wirkung vom 1. Mai 2025, aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II der vorliegenden Verordnung zu lesen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.11.2024

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