Art. 25 – Nichtigkeitsgründe

REG_2024_2822 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission

(1)Ein Unionsgeschmacksmuster kann nur in folgenden Fällen für nichtig erklärt werden: a) es liegt kein Unionsgeschmacksmuster im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 vor, b) das Unionsgeschmacksmuster erfüllt die Schutzvoraussetzungen der Artikel 4 bis 9 nicht, c) entsprechend einer Entscheidung des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde ist der Rechtsinhaber nicht zu dem Unionsgeschmacksmuster im Rahmen von Artikel 14 berechtigt, d) das Unionsgeschmacksmuster kollidiert mit einem früheren Geschmacksmuster, das der Öffentlichkeit vor oder nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor oder nach dem Prioritätstag des Unionsgeschmacksmusters zugänglich gemacht wurde und das seit einem vor dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag des Unionsgeschmacksmusters liegenden Zeitpunkt geschützt ist i) durch ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster oder eine Anmeldung eines solchen Geschmacksmusters unter dem Vorbehalt der Eintragung, ii) durch ein eingetragenes Geschmacksmuster eines Mitgliedstaats oder durch die Anmeldung eines solchen vorbehaltlich seiner Eintragung oder iii) durch ein nach der Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle von 1999 (im Folgenden ‚Genfer Akte‘) eingetragenes Geschmacksmuster, das in der Union wirksam ist, oder durch die Anmeldung eines solchen Rechts vorbehaltlich seiner Eintragung, e) in einem jüngeren Geschmacksmuster wird ein Zeichen mit Unterscheidungskraft verwendet und das Unionsrecht oder das nationale Recht des Mitgliedstaats, dem das Zeichen unterliegt, den Rechtsinhaber des Zeichens dazu berechtigen, diese Verwendung zu untersagen, f) das Geschmacksmuster stellt eine unerlaubte Benutzung eines Werks dar, das nach dem Urheberrecht eines Mitgliedstaats geschützt ist, g) das Geschmacksmuster stellt eine missbräuchliche Benutzung eines der in Artikel 6ter der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (im Folgenden ‚Pariser Verbandsübereinkunft‘) aufgeführten Zeichen oder von Abzeichen, Emblemen und Wappen dar, die nicht im genannten Artikel erfasst sind und die für einen Mitgliedstaat von öffentlichem Interesse sind, und die zuständigen Behörden haben der Eintragung nicht zugestimmt.
(2)Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Nichtigkeitsgründe können geltend gemacht werden von a) natürlichen oder juristischen Personen; oder b) jeder Gruppe oder Organisation, die zur Vertretung der Interessen von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungserbringern, Händlern oder Verbrauchern gegründet wurde, sofern diese Gruppe oder Organisation nach dem für sie geltenden Recht prozessfähig ist.
(3)Den Nichtigkeitsgrund gemäß Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels kann nur die Person geltend machen, der nach Artikel 14 das Recht am Unionsgeschmacksmuster zusteht.
(4)Die in Absatz 1 Buchstaben d, e und f vorgesehenen Nichtigkeitsgründe dürfen ausschließlich von folgenden Personen geltend gemacht werden: a) dem Anmelder oder dem Inhaber des älteren Rechts; b) den Personen, die nach dem Unionsrecht oder dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats berechtigt sind, das Recht auszuüben; oder c) einem Lizenznehmer, der von dem Inhaber des älteren Rechts ermächtigt wurde.
(5)Der in Absatz 1 Buchstabe g vorgesehene Nichtigkeitsgrund darf ausschließlich von Personen oder Rechtsträgern geltend gemacht werden, die von der missbräuchlichen Benutzung betroffen sind.
(6)Abweichend von den Absätzen 4 und 5 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Nichtigkeitsgründe nach Absatz 1 Buchstaben d und g auch von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats von Amts wegen geltend gemacht werden können.
(7)Ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster kann nicht für nichtig erklärt werden, wenn der Anmelder oder der Inhaber eines der in Absatz 1 Buchstaben d bis f genannten Rechte der Eintragung des Unionsgeschmacksmusters vor der Einreichung des Antrags auf Nichtigerklärung oder der Widerklage ausdrücklich zugestimmt hat.
(8)Hat der Anmelder oder Inhaber eines der in Absatz 1 Buchstaben d, e und f genannten Rechte bereits einen Antrag auf Nichtigerklärung des Unionsgeschmacksmusters gestellt oder im Verletzungsverfahren Widerklage erhoben, so kann er nicht aufgrund eines anderen der dort genannten Rechte, das er zur Unterstützung seines ersten Begehrens hätte geltend machen können, einen neuen Antrag auf Nichtigerklärung stellen oder Widerklage erheben.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.11.2024

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