Art. 40 – Klassifikation und Erzeugnisangabe

REG_2024_2822 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission

(1)Erzeugnisse, in die ein Unionsgeschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, werden nach der Locarno-Klassifikation in der am Anmeldetag geltenden Fassung klassifiziert.
(2)Die Erzeugnisangabe nach Artikel 36 Absatz 2 muss die Art der Erzeugnisse klar und präzise bezeichnen und es ermöglichen, jedes Erzeugnis in nur eine Klasse und Unterklasse der Locarno-Klassifikation einzuordnen, wobei möglichst die vom Amt zur Verfügung gestellte harmonisierte Datenbank mit Erzeugnisangaben zu verwenden ist. Die Erzeugnisangabe muss mit der Wiedergabe des Geschmacksmusters übereinstimmen.
(3)Die Erzeugnisse sind nach den Klassen der Locarno-Klassifikation zu gruppieren, wobei jeder Gruppe die Nummer der entsprechenden Klasse voranzustellen ist; ferner sind sie in der Reihenfolge der Klassen und Unterklassen der genannten Klassifikation zu ordnen.
(4)Verwendet der Anmelder Erzeugnisangaben, die nicht in der in Absatz 2 genannten Datenbank enthalten sind oder nicht mit der Wiedergabe des Geschmacksmusters übereinstimmen, so kann das Amt Erzeugnisangaben aus dieser Datenbank vorschlagen. Wenn der Anmelder nicht innerhalb der vom Amt gesetzten Frist antwortet, kann das Amt die Prüfung auf der Grundlage der vorgeschlagenen Erzeugnisangaben durchführen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.11.2024

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