Art. 44 – Ausstellungspriorität

REG_2024_2822 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission

(1)Hat der Anmelder eines Unionsgeschmacksmusters Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen worden ist oder bei denen es verwendet wird, auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellung nach den Vorschriften des Übereinkommens über Internationale Ausstellungen von 1928 in der am 30. November 1972 geänderten Fassung offenbart, so kann er, wenn er die Anmeldung innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der erstmaligen Offenbarung der Erzeugnisse einreicht, ein Prioritätsrecht ab diesem Tag in Anspruch nehmen.
(2)Ein Anmelder, der die Priorität gemäß Absatz 1 in Anspruch nehmen will, hat entweder zusammen mit der Anmeldung oder innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag eine Prioritätserklärung einzureichen. Der Anmelder hat innerhalb von drei Monaten nach der Prioritätserklärung den Nachweis zu erbringen, dass die Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen wurde oder bei denen es verwendet wird, im Sinne von Absatz 1 offengelegt worden sind.
(3)Eine Ausstellungspriorität, die in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat gewährt wurde, verlängert die Prioritätsfrist des Artikels 41 nicht.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.11.2024

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