Art. 48 – Eintragung

REG_2024_2822 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission

(1)Sind die Anforderungen an eine Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters erfüllt und wurde die Anmeldung nicht gemäß Artikel 47 zurückgewiesen, so trägt das Amt das in der Anmeldung enthaltene Geschmacksmuster und die in Artikel 72 Absatz 2 genannten Angaben in das Register ein.
(2)Beinhaltet die Anmeldung einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Eintragung gemäß Artikel 50, so wird auch ein Hinweis auf diesen Antrag und das Datum des Ablaufs der Aufschiebungsfrist in das Register eingetragen.
(3)Die Eintragung erfolgt unter dem Datum des Anmeldetags gemäß Artikel 38.
(4)Die gemäß Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 37 Absatz 2 zu entrichtenden Gebühren werden auch dann nicht erstattet, wenn das angemeldete Geschmacksmuster nicht eingetragen wird.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.11.2024

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