Art. 50b – Eintragungsurkunden

REG_2024_2822 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission

Nach der Bekanntmachung des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters stellt das Amt dem Inhaber eine Eintragungsurkunde aus. Auf Antrag stellt das Amt beglaubigte oder unbeglaubigte Abschriften der Urkunde aus. Die Urkunden und Abschriften werden elektronisch ausgestellt.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.11.2024

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