Art. 51a – Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf den Verzicht

REG_2024_2822 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:
a)die Einzelheiten, die in einer Verzichtserklärung gemäß Artikel 51 Absatz 1 enthalten sein müssen;
b)Art der Unterlagen, die zur Feststellung der Zustimmung eines Dritten gemäß Artikel 51 Absatz 3 und der Zustimmung eines Klägers gemäß Artikel 51 Absatz 4 erforderlich sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 109 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.11.2024

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