Art. 77 – Allgemeine Grundsätze der Vertretung

REG_2024_2822 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission

(1)Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist niemand verpflichtet, sich vor dem Amt vertreten zu lassen.
(2)Unbeschadet des Absatzes 3 Unterabsatz 2 dieses Artikels müssen natürliche oder juristische Personen, die weder Wohnsitz noch Sitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im EWR haben, in jedem durch diese Verordnung geschaffenen Verfahren mit Ausnahme einer Anmeldung eines Unionsgeschmacksmuster gemäß Artikel 78 Absatz 1 vor dem Amt vertreten sein.
(3)Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz oder einer tatsächlichen und nicht nur zum Schein bestehenden gewerblichen oder Handelsniederlassung im EWR können sich vor dem Amt durch einen ihrer Angestellten vertreten lassen. Angestellte einer juristischen Person im Sinne dieses Absatzes können auch andere juristische Personen, die mit der erstgenannten Person wirtschaftlich verbunden sind, vertreten, selbst wenn diese anderen juristischen Personen weder Wohnsitz noch Sitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im EWR haben. Angestellte, die Personen im Sinne dieses Absatzes vertreten, haben auf Verlangen des Amtes oder gegebenenfalls des Verfahrensbeteiligten dem Amt eine unterzeichnete Vollmacht zu den Akten vorzulegen.
(4)Handeln mehrere Anmelder oder mehrere Dritte gemeinsam, ist ein gemeinsamer Vertreter zu bestellen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.11.2024

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