ErwGr. 26

REG_2024_2865 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

Da in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (13) zur Ermittlung der persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen und der sehr persistenten und sehr bioakkumulierbaren Eigenschaften von Wirkstoffen auf die Kriterien für die Identifizierung persistenter, bioakkumulierbarer und toxischer Stoffe sowie sehr persistenter und sehr bioakkumulierbarer Stoffe gemäß Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Bezug genommen wird und diese Kriterien denen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gleichwertig sind, sollten die Wirkstoffe, die die Kriterien für die Einstufung als persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gemäß Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen, in Anhang VI Teil 3 Tabelle 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgenommen werden. Da die in Anhang II Abschnitte 3.7.2 und 3.7.3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgeführten persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen und sehr persistenten und sehr bioakkumulierbaren Eigenschaften denen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gleichwertig sind, sollten die Wirkstoffe, die die Kriterien für die Einstufung als persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar in Anhang II Abschnitte 3.7.2 und 3.7.3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllen, in Anhang VI Teil 3 Tabelle 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgenommen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.11.2024

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