ErwGr. 28

REG_2024_2865 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

Damit sich die laufenden Tätigkeiten der Behörden im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 und (EG) Nr. 1272/2008, (EG) Nr. 1107/2009 und (EU) Nr. 528/2012 nicht überschneiden, sollte die Kommission außerdem innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens delegierte Rechtsakte für Stoffe erlassen, die in die Kandidatenliste gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgenommen werden sollen, für Stoffe, für die gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Genehmigung oder die Erneuerung der Genehmigung beantragt wurde, für Stoffe, für die die bewertende zuständige Behörde im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 der Agentur den Entwurf des Bewertungsberichts über die Genehmigung oder die Erneuerung der Genehmigung übermittelt hat oder für Stoffe, für die der Antrag für die Zwecke der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) gestellt und die Bewertung durch den Mitgliedstaat gemäß der genannten Richtlinie bis zum 1. September 2013 abgeschlossen, aber vor diesem Datum keine Entscheidung über die Genehmigung getroffen wurde, oder für Stoffe, für die die Agentur der Kommission eine Stellungnahme gemäß Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 übermittelt hat, in der sie zu dem Schluss gelangt ist, dass die Stoffe diese Kriterien erfüllen. Zudem sollten, damit neue Dossiers oder laufende Dossiers, die sich noch in einer frühen Bewertungsphase befinden, ein Dossier für die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung enthalten, die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Übergangsbestimmungen für einen begrenzten Zeitraum gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.11.2024

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