Art. 2 – Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

REG_2024_2987 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2017/1131 im Hinblick auf Maßnahmen zur Minderung übermäßiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union

Artikel 382 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird wie folgt geändert:
1.Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Der folgende Buchstabe wird eingefügt: „aa) gruppeninterne Geschäfte mit nichtfinanziellen Gegenparteien im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, die derselben Gruppe angehören, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) das Institut und die nichtfinanziellen Gegenparteien sind in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen und unterliegen der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2; ii) sie unterliegen geeigneten zentralisierten Verfahren für die Risikobewertung, -messung und -kontrolle; und iii) die nichtfinanziellen Gegenparteien sind in der Union ansässig; wenn die finanziellen Gegenparteien in einem Drittstaat ansässig sind, hat die Kommission in Bezug auf den Drittstaat einen Durchführungsrechtsakt nach Absatz 4c in Bezug auf diesen Drittstaat erlassen;“. b) Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) gruppeninterne Geschäfte mit finanziellen Gegenparteien im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, Finanzinstituten oder Anbietern von Nebendienstleistungen, die in der Union niedergelassen sind oder in einem Drittstaat niedergelassen sind, in dem für diese finanziellen Gegenparteien, Finanzinstitute oder Nebendienstleistungsanbieter aufsichtliche und rechtliche Anforderungen gelten, die jenen der Union zumindest gleichwertig sind, sofern die Mitgliedstaaten nicht nationale Rechtsvorschriften erlassen, die eine strukturelle Trennung innerhalb einer Bankengruppe gebieten, in welchem Fall die zuständigen Behörden vorschreiben können, dass solche gruppeninternen Geschäfte zwischen strukturell getrennten Unternehmen in die Eigenmittelanforderungen einfließen;“.
2.Folgender Absatz wird eingefügt: „(4c) Für die Zwecke von Absatz 4 Buchstaben aa und b kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten und vorbehaltlich des in Artikel 464 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens einen Beschluss dazu erlassen, ob die aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen eines Drittstaats denen der Union zumindest gleichwertig sind.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.12.2024

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