Art. 4 – Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010

REG_2024_2987 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2017/1131 im Hinblick auf Maßnahmen zur Minderung übermäßiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erhält folgende Fassung:
„Die Behörde handelt im Rahmen der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse und innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinien 97/9/EG, 98/26/EG, 2001/34/EG, 2002/47/EG, 2004/109/EG, 2009/65/EG, der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*9), der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 und der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*10), der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*11), der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates (*12), der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates (*13) und soweit diese Rechtsakte sich auf Firmen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, auf Organismen für gemeinsame Anlagen, die ihre Anteilsscheine oder Anteile vertreiben, auf Emittenten oder Anbieter von Kryptowerten, Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, oder Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sowie auf die zuständigen Behörden, die sie beaufsichtigen, beziehen, im Rahmen der einschlägigen Teile der Richtlinien 2002/87/EG und 2002/65/EG, einschließlich sämtlicher Richtlinien, Verordnungen und Beschlüsse, die auf der Grundlage dieser Gesetzgebungsakte angenommen wurden, sowie aller weiteren verbindlichen Rechtsakte der Union, die der Behörde Aufgaben übertragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.12.2024

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