Art. 23a – Aufsichtsrechtliche Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA hinsichtlich zugelassener CCPs

REG_2024_2987 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2017/1131 im Hinblick auf Maßnahmen zur Minderung übermäßiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union

(1)Die ESMA erfüllt eine Koordinierungsfunktion zwischen den zuständigen Behörden und zwischen den Kollegien, damit a) eine gemeinsame Aufsichtskultur und kohärente Aufsichtspraktiken geschaffen werden; b) einheitliche Verfahren und kohärente Vorgehensweisen gewährleistet werden; c) eine größere Angleichung bei den Ergebnissen der Aufsicht erreicht wird, insbesondere im Hinblick auf Aufsichtsbereiche, die eine grenzüberschreitende Dimension oder mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben; d) die Koordinierung in Krisensituationen nach Artikel 24 gestärkt wird; e) in Stellungnahmen für die zuständigen Behörden nach Absatz 2 zur Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung durch CCPs Risiken bewertet werden, und zwar in Bezug auf festgestellte grenzüberschreitende Risiken oder Risiken für die Finanzstabilität der Union, und Empfehlungen abgegeben werden, wie eine CCP diese Risiken mindern soll.
(2)Die zuständigen Behörden legen der ESMA ihre Beschlussentwürfe, Berichte oder anderen Maßnahmen zur Stellungnahme vor, bevor sie einen Rechtsakt oder eine Maßnahme nach den Artikeln 7, 8 und 14, Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 21, den Artikeln 29 bis 33 und den Artikeln 35, 36, 37, 41 und 54 sowie, außer wenn umgehend ein Beschluss gefasst werden muss, nach Artikel 20 annehmen. Die zuständigen Behörden können der ESMA Beschlussentwürfe zur Stellungnahme auch vorlegen, bevor sie einen anderen Rechtsakt oder eine andere Maßnahme im Einklang mit ihren Pflichten gemäß Artikel 22 Absatz 1 annehmen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.12.2024

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