ErwGr. 29

REG_2024_2987 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2017/1131 im Hinblick auf Maßnahmen zur Minderung übermäßiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union

Derzeit herrscht Unsicherheit darüber, wann eine zusätzliche Dienstleistung oder Tätigkeit durch die bestehende Zulassung einer CCP gedeckt ist. Diese Unsicherheit muss unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit beseitigt werden, sofern die geplante zusätzliche Dienstleistung oder Tätigkeit, die nicht durch die bestehende Zulassung einer CCP abgedeckt ist, die Risiken für die CCP nicht wesentlich erhöht. In einem solchen Fall sollte die zusätzliche Dienstleistung oder Tätigkeit nicht das gesamte Prüfverfahren durchlaufen, sondern in den Genuss eines beschleunigten Verfahrens kommen. Für das beschleunigte Verfahren sollte keine gesonderte Stellungnahme der ESMA und des Kollegiums erforderlich sein, da eine solche Anforderung unverhältnismäßig wäre; vielmehr sollten die ESMA und die Mitglieder des Kollegiums die für die CCP zuständige Behörde mit einem Beitrag bei der Beurteilung der Frage unterstützen, ob die Ausweitung für das beschleunigte Verfahren in Frage kommt. Zur Sicherstellung der aufsichtlichen Konvergenz sollte die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, um die Bedingungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens sowie das Verfahren für die Übermittlung ihrer Beiträge und der Beiträge des Kollegiums näher zu bestimmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.12.2024

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