Anhang I – ANGABEN IM ZULASSUNGSANTRAG

REG_2024_3005 · über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859

Ein Zulassungsantrag muss alle folgenden Angaben enthalten:
a)vollständiger Name des Antragstellers, Anschrift seines eingetragenen Sitzes in der Union, Website des Antragstellers und, soweit verfügbar, Rechtsträgerkennung des Antragstellers (LEI);
b)Name und Kontaktdaten einer Kontaktperson des Antragstellers;
c)Rechtsstatus des Antragstellers;
d)Eigentumsstruktur des Antragstellers;
e)die Identität der Unternehmen innerhalb der Eigentumsstruktur des Antragstellers, die ESG-Ratings abgeben oder eine der in Artikel 16 Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten durchführen werden;
f)die Identität der Mitglieder der Geschäftsleitung des Antragstellers und ihr Qualifikations-, Erfahrungs- und Ausbildungsniveau;
g)Zahl der Rating-Analysten, Mitarbeiter und sonstiger für den Antragsteller arbeitender Personen, die unmittelbar an ESG-Rating-Tätigkeiten beteiligt sind, sowie ihr Erfahrungs- und Ausbildungsniveau;
h)die erwartete Marktabdeckung der ESG-Ratings des Antragstellers;
i)eine Beschreibung der vom Antragsteller angewandten Verfahren und Methoden für die Abgabe und Überprüfung von ESG-Ratings, die Angabe, ob der Antragsteller voraussichtlich gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 und gemäß der Richtlinie 2013/34/EU offengelegte Informationen heranziehen wird, und die Angabe, ob der Antragsteller voraussichtlich Methoden einsetzen wird, die auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und die Vorgaben und Ziele des Übereinkommens von Paris oder anderer einschlägiger internationaler Übereinkommen berücksichtigen;
j)vom Antragsteller angewandte Strategien oder Verfahren zur Ermittlung, Bewältigung und Offenlegung von Interessenkonflikten gemäß Artikel 15 dieser Verordnung;
k)gegebenenfalls Unterlagen und Informationen im Zusammenhang mit bestehenden oder geplanten Vereinbarungen zur Auslagerung von unter diese Verordnung fallenden Tätigkeiten;
l)gegebenenfalls Angaben zu anderen Tätigkeiten einschließlich voraussichtlicher Übernahmen, die der Antragsteller durchführt oder durchzuführen beabsichtigt;
m)gegebenenfalls Angaben zu den vom Antragsteller ergriffenen und in Artikel 16 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Maßnahmen;
n)gegebenenfalls Angaben zu früheren ESG-Rating-Tätigkeiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.12.2024

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