Art. 51 – Übergangsbestimmungen

REG_2024_3005 · über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859

(1)ESG-Rating-Anbieter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Union tätig waren, müssen der ESMA spätestens am 2. August 2026 mitteilen, ob sie weiterhin in der Union tätig sein und eine Zulassung oder Anerkennung gemäß Titel II beantragen wollen. In diesem Fall müssen sie die Zulassung oder Anerkennung innerhalb von vier Monaten ab dem 2. Juli 2026 beantragen. Geht bei der ESMA innerhalb dieser vier Monate kein solcher Antrag ein, so stellen die genannten ESG-Rating-Anbieter ihre Tätigkeiten ein.
(2)Nach der Unterrichtung der ESMA gemäß Absatz 1 wird der ESG-Rating-Anbieter vorübergehend in das in Artikel 14 genannte Register eingetragen, und darf solange, bis sein Antrag genehmigt oder abgelehnt wurde, weiterhin in der Union tätig sein und von einem außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbieter, der derselben Gruppe gemäß Artikel 11 angehört, abgegebene ESG-Ratings übernehmen.
(3)Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels müssen ESG-Rating-Anbieter, die als kleine ESG-Rating-Anbieter im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 eingestuft sind und die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Union tätig waren, die ESMA bis zum 2. November 2026 gemäß Artikel 5 unterrichten, wenn sie weiterhin in der Union tätig sein wollen. Erfolgt bis zu diesem Datum keine solche Unterrichtung, so stellen die genannten ESG-Rating-Anbieter ihre Tätigkeit ein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.12.2024

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